Satzung

 

des

 

Fördervereins für die Jugendarbeit

des Turnerbund 1879 Pforzheim

 

 

 

§ 1   Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

Der Verein führt den Namen „Förderverein für die Jugendarbeit des Turnerbund 1879 Pforzheim“. Nach seiner Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz e.V. Der Verein hat seinen Sitz in Pforzheim. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2  Zweck

 

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff AO. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3  Mittelverwendung

 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bestrebungen und Bindungen konfessioneller oder politischer Art lehnt der Verein ab.

Alle Vereinsmittel werden an den zu unterstützenden Verein TB 1879 Pforzheim e.V. weitergeleitet, der die Mittel ausschließlich und unmittelbar zu steuerbegünstigten Zwecken für die Jugendarbeit nach den Beschlüssen des Vorstandes (§ 8) zu verwenden hat.

 

§ 4  Mitgliedschaft

 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person sein. Durch eigenhändige Unterschrift der Beitrittserklärung wird die Mitgliedschaft beantragt. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft ist durch Aushändigung des Vereinsausweises, bzw. des jährlichen Nachweises für den Mitgliedsbeitrag bestätigt. Minderjährige können nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters Mitglied werden.

 

Das Mitglied verpflichtet sich, den Verein finanziell zu unterstützen.

 

§ 5  Mitgliedsbeitrag, Streichung aus der Mitgliederliste

 

Die Mitgliederversammlung setzt den von Mitgliedern zu zahlenden Beitrag fest. Dieser Beitrag ist jährlich zu bezahlen. Ein Mitglied, das länger als 12 Monate mit seinem Jahresbeitrag in Rückstand ist, kann ohne Mahnung aus der Mitgliederliste gestrichen werden.

 

 

 

 

§ 6  Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet durch:

 

a)      Tod

b)      Austritt

 

Der Austritt eines Mitglieds aus dem Verein kann nur durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen und ist nur zum Jahresende möglich. Nach dieser Zeit erlöschen die aus der Mitgliedschaft entstandenen Rechte. Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

 

§ 7  Ausschluss

 

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich oder grob fahrlässig den Interessen des Vereins zuwiderhandelt.

Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Der Antrag auf Ausschließung ist dem betroffenen Mitglied 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung in Abschrift zu übersenden. Das betroffene Mitglied ist zu dieser Mitgliederversammlung zu laden. Eine eventuell schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen. Die Beratung und Abstimmung findet in Abwesenheit des Betroffenen statt. Der begründete Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied vom Vorstand innerhalb von 14 Tagen schriftlich bekannt gemacht. Das ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

 

§ 8  Vorstand

 

Zum Vorstand im Sinne des § 26 BGB gehören der:

 

1.      Vorsitzende

2.      Vorsitzende

Vereinskassier

 

Der 1. und der 2. Vorsitzende sind alleinvertretungsberechtigt und haben das Recht, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Dem Vorstand obliegt in Zusammenarbeit mit dem Vereinskassierer auch die Vereinsverwaltung.

 

a) Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von jeweils 2 Geschäftsjahren in geheimer Wahl gewählt, ebenso der Schriftführer. Sämtliche Amtsinhaber bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

Sämtliche Vorstandsmitglieder und Amtsinhaber sind ehrenamtlich tätig.

 

b) Dem Vorstand obliegt die Entscheidung über die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens, sowie über die Mittelverwendung nach § 3. Die Mittelaufteilung auf die einzelnen Abteilungen bestimmt ausschließlich der Vorstand.

 

c) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.

 

 

 

§ 9  Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

 

-         Satzungsänderungen;

-         Wahl des Vorstandes sowie dessen Entlastung;

-         Genehmigung der Abrechnung;

-         Wahl des Schriftführers und der Kassenprüfer;

-         Geänderte Beitragsfestsetzung;

-         Auflösung des Vereins;

-         Sonstige Beschlüsse aufgrund Antragstellung.

 

Spätestens im März nach Ablauf eines Geschäftsjahres, muss die Mitgliederversammlung stattfinden. In der Tagesordnung der Mitgliederversammlung müssen folgende Punkte enthalten sein:

 

  1. Geschäftsbericht des 1. vorsitzenden
  2. Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
  3. Entlastung des Vorstandes
  4. Wahl des Vorstandes und des Schriftführers

( in den Jahren, in welchen es die Satzung vorschreibt)

  1. Wahl der Kassenprüfer
  2. Anträge
  3. Verschiedenes

 

Für die Festsetzung der Tagesordnung und die Einberufung der Mitgliederversammlung ist der Vorstand zuständig. Zur Mitgliederversammlung ist schriftlich mit einer Frist von mindestens 3 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen 7 Tage vor der Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich vorliegen.

Eine außerordentliche  Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereinserfordert, wenn ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausgeschieden ist oder wenn der 5. Teil der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe von Zweck und Grund die Einberufung verlangt hat. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Auf Antrag eines Mitgliedes wird die Wahl der Vorstandsmitglieder geheim durchgeführt. Bei Wahlen und zur Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, gelten als nicht anwesend. Eine ¾ Mehrheit ist erforderlich, Wenn Gegenstand der Abstimmung eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins ist. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.

 

§ 10   Kasse und Kassenprüfung

 

Der Vereinskassierer verwaltet das Vermögen des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er hat der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Er nimmt Bareinzahlungen an den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang. Bei Bankgutschriften gilt der Bankbeleg als Quittung. Von der Mitgliederversammlung werden aus den reihen der Mitglieder 2 Kassenprüfer auf die Dauer eines Jahres gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich, für die Kassenprüfer jedoch begrenzt auf ein drittes, aufeinander folgendes Jahr.

Sie haben die Pflicht und das Recht, die Kassengeschäfte der Vereins zu überwachen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Beanstandungen der Kassenprüfer können sich nur auf die sachliche Richtigkeit der Belege und Rechnungen erstrecken, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom vorstand genehmigten Ausgaben.

Die Kassenprüfer müssen mindestens 25 Jahre alt sein. Fällt ein Kassenprüfer aus, so bestellt der Vorstand eine Ersatzperson. Der vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Kassenprüfung anordnen. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.

 

§ 11  Protokolle

 

Gefasste Beschlüsse müssen unter Angabe des Abstimmungsergebnisses, sowie des Ortes und der Zeit der Versammlung, schriftlich niedergelegt werden. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.

 

§ 12  Auflösung des Vereins

 

Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen Mitgliederversammlung Beschluss gefasst werden.

 

§ 13  Liquidation

 

Ist die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich (Auflösung, Entziehung der Rechtsfähigkeit), so sind die im Amt befindlichen Mitglieder des Vorstandes die Liquidatoren.

 

§ 14  Vermögensanfall

 

Das nach der Durchführung der Abwicklung noch vorhandene Vereinsvermögen fällt an den Turnerbund 1879 Pforzheim e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für im Interesse des Sports liegende gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

 

 

 

 

 

Pforzheim, den 24. März 1993