Vereinbarung
zwischen
den Vereinen
TV 1879 Eutingen e.V.
und
TB 1879
Pforzheim e.V.
1.
Die
Handballabteilungen des TV Eutingen und des TB
Pforzheim schließen sich zur Spielgemeinschaft nach dem Punkt
"Allgemeines" der Spielordnung des Deutschen Handball-Bundes
zusammen.
2.
Ausschließlicher Zweck der Gemeinschaft ist es, für
die betroffenen zwei Abteilungen der beteiligten Vereine eine breitere
Spielbasis zu schaffen, durch gemeinsames Training und größere Spielerauswahl
erhöhten spielerischen Forderungen zu genügen, der Jugendarbeit und der
Gewinnung von Nachwuchs einen weiten Rahmen zu geben und durch Koordination die
finanzielle Belastung einer jeden Abteilung zu verringern.
3.
Die
gegründete Handballspielgemeinschaft der zusammengeschlossenen
Handballabteilungen des TV Eutingen und des TB
Pforzheim nennt sich
SG TB Pforzheim/TV Eutingen
4.
a) Der Zusammenschluß tritt zum 01.April 1996,
frühestens jedoch nach Zulassung der
Mannschaften der Spielgemeinschaft zum Spielverkehr
durch den Badischen-Handball-
Verband in Kraft.
b) Es bleibt den Abteilungen freigestellt,
bereits vorher einen gemeinsamen Trainingsbetrieb
nach entsprechender Koordination
durchzuführen.
5.
Die
in einer Spielgemeinschaft mitwirkenden Spieler bleiben Mitglieder ihrer
bisherigen Vereine. Wer nicht Mitglied eines dieser die Spielgemeinschaft
bildenden Vereine ist, kann auch nicht Mitglied der Spielgemeinschaft sein.
6.
a) In der neugegründeten
Spielgemeinschaft sind die Spieler der beteiligten
Handballabteilungen gleichberechtigt.
b) Die Spielgemeinschaft ist in ihrer
Verwaltung selbständig. Sie wählt sich jährlich einen
Vorstand der sich aus den Mitgliedern der
Stammvereine zusammensetzt und folgende
Funktionen umfaßt:
aa.) 1.Vorsitzender
bb.) 2.Vorsitzender
cc.) Jugendwart
dd.) Kassenwart
ee.) Koordinator Wirtschaft, Marketing und
Werbung
ff.)
Sportlicher Leiter
gg.)
Beisitzer (paritätisch), maximal 4
c) Die Stammvereine sind sich darüber einig,
daß auch in den Folgejahren die Parität im Vorstand
der SG erhalten bleiben soll. Der
amtierende Vorstand wird sich jeweils vor der Neuwahl
über
die paritätische Besetzung des neuen
Vorstandes verständigen. Die
Stammvereine sind sich
darüber einig, daß die beiden
Vorsitzenden der SG nicht von einem Verein kommen.
d) Es besteht eine Informationspflicht des
Vorstandes der SG an die Hauptvereine. Die
Vorsitzenden der beiden Stammvereine
werden mit der Tagesordnung zu den Sitzungen
der SG eingeladen und haben Stimmrecht.
e) Gewählt werden die jeweiligen
Vorstandsmitglieder durch die Mitglieder der jeweiligen
Handballabteilungen des TV Eutingen und des TB Pforzheim. Sie legen untereinander die
Ämterordnung fest. Wahlberechtigt sind
alle Mitglieder ab Vollendung des 18.Lebens-
jahres. Der
Vorstand wird durch einfache Mehrheit gewählt.
f) Der Gesamtvorstand ist berechtigt,
Rechtsgeschäfte im Namen der SG bis zu einem Gegen-
wert von DM 15.000,- abzuschließen.
Hiervon ausgenommen sind Zahlungen an die Stadt
Pforzheim für Hallenkosten. In diesem
Fall darf die Summe überschritten werden. Der 1.Vor-
sitzende und der 2.Vorsitzende dürfen
jeweils Rechtsgeschäfte bis zum Gegenwert von
DM 2.000,- abschließen. Der
Gesamtvorstand entscheidet jeweils mit einfacher Mehrheit.
7.
Die
Stammvereine TV Eutingen und TB Pforzheim
verpflichten sich, für die gesamte Dauer des Bestehens der Spielgemeinschaft SG
diese tatkräftig zu unterstützen und auf eine gegenseitige Abwerbung von Spielern
und Mitgliedern zu verzichten. Ebenso verpflichtet sich die SG die Stammvereine
in sportlichen und wirtschaftlichen Belangen zu unterstützen.
8.
Der
Spielgemeinschaft SG stehen Sportplatzanlagen und Vereinsheime der Stammvereine
im Rahmen der Einfügung in die jeweilige Gesamteinteilung im bisherigen Umfang
gleichberechtigt zur Verfügung. Die Spielgemeinschaft wird ihren Spielbetrieb
mit den aktiven Mannschaften in der Konrad-Adenauer-Halle und der Ludwig-Erhard-Halle
durchführen, sofern dieser Wunsch von Schul- und Sportamt berücksichtigt wird. Über
eine außerordentliche Nutzung des Vereinseigentums der Gründervereine hat eine
gesonderte Vereinbarung mit diesen getroffen zu werden. Die Gründervereine sind
nicht verpflichtet, das Vereinseigentum kostenlos zur Verfügung zu stellen.
9.
a) Der Einzug der Mitgliedsbeiträge erfolgt
durch die Stammvereine.
b) Die SG wird die laufenden Kosten durch Einnahmen
aus Zuschüssen durch die Stammvereine,
Werbeeinnahmen sowie Einnahmen aus Sport-
und sonstigen Veranstaltungen finanzieren.
c) Für das Spieljahr 1996/1997 haben die Handballabteilungen
der Gründervereine einen Etat von
DM 56.000,- veranschlagt. Die Gründervereine
erklären sich bereit den Etat prozentual aufzu-
schlüsseln.
Von diesem Etat wird die SG einen Betrag in Höhe von DM 18.000,- selbst erwirt-
schaften. Der
verbleibende Bedarf wird von den Stammvereinen mit einer Quote von 43%
(TV Eutingen;
Betrag DM 15.080,-) zu 57% (TB Pforzheim; Betrag DM 22.920,-) geteilt.
Dieser Zuschuß ist beim Kassierer der jeweiligen
Gründungsvereine schriftlich anzufordern.
Die Kassierer der Gründervereine halten
diesen Zuschuß auf Abruf durch den Kassierer der
SG bereit. Die SG verpflichtet sich, die
Finanzierungslücke aus eigener Kraft zu schließen.
Gelingt dies jedoch nicht, verpflichten
sich die Gründervereine in der oben aufgeführten
Kostenaufschlüsselung nachzuschießen.
d) Die Zuschüsse für die weiteren Jahre orientieren
sich an der Einnahmen-/Ausgabenrechnung
der SG für das erste Spieljahr und sind
mittels eines Finanzplanes bis spätestens zum 30.06.
eines jeden Kalenderjahres bei den Gründervereinen
zu beantragen.
e) Die SG ist verpflichtet, für jede Kreditaufnahme
die Zustimmung der Stammvereine
einzuholen.
10.
a) Die Auflösung der SG durch Kündigung ist bis
zum spätestens 31.10. auszusprechen und wird
zum Ende des Spieljahres wirksam.
b) Die Kündigung der SG durch einen Gründerverein
hat schriftlich zu erfolgen. Die Gründer-
vereine sind gehalten, vor einer Kündigung
über eine Fortführung der SG zu verhandeln.
c) Im Falle der Auflösung der SG legen die Stammvereine
verbindlich fest, daß das höherklassige
Spielrecht bei den Männern dem Verein zufällt,
der den höheren prozentualen Anteil an
Spielern der 1.Mannschaft stellt. Als Bemessungsgrundlage
dient dann das abgelaufene Spiel-
jahr,
entsprechend den Spielberichtsbögen der Pflichtspiele.
Diese Regelung trifft auch auf die 1.Frauenmannschaft
zu.
d) Stellt einer der beiden Stammvereine im
Falle der Auflösung der SG den Spielbetrieb ein,
behält der andere Verein sämtliche Spielrechte
in den jeweiligen Klassen.
e) Die Gründungsvereine verpflichten sich, im
Falle der Auflösung der SG in sportlich fairer
Weise miteinander über sämtliche Folgen
der Auflösung zu verhandeln. Geschäftsgrundlage
für die Auseinandersetzung der Stammvereine
soll der Grundsatz sein, den vor Gründung der
SG bestehenden Zustand wiederherzustellen,
soweit dies möglich ist. Einigen sich die
Stamm vereine über einzelne Punkte nicht,
so sind sie gemeinsam verpflichtet, daß sie als
Schiedsrichter den Rechtswart des Badischen-Handball-Verbandes
anrufen und dessen Ent-
scheidung als
verbindlich akzeptieren. Sollte der Rechtswart Mitglied eines der Gründerverei-
ne sein, hat statt des Rechtswartes der
Vorsitzende des Verbandsschiedsgerichts des Badi-
schen-Handball-Verbandes
zu entscheiden. Sollten sich aus der Auflösung Kosten ergeben,
sind diese hälftig zu tragen.
11.
a) Die Satzungen der Gründervereine sind ergänzender
Bestandteil dieser Vereinbarung.
b) Die Gründervereine haben das Recht, jederzeit
eine Kassenprüfung bei der SG
vorzunehmen.
c) Die Gründervereine sind in bisherigem Umfang
für alle Rechtsfolgen, die sich aus dem
Spielverkehr im
Badischen-Handball-Verband ergeben, verantwortlich. Darüberhinaus
übernehmen sie gegenüber dem Badischen-Handball-Verband
durch ihre vertretungs-
berechtigten Vorstände für alle der SG
angehörigen Mitglieder schriftlich die gesamt-
schuldnerische Haftung, wie es unter
Ziffer 5 der Allgemeinen Bestimmungen der
Spielordnung des DHB vorgeschrieben ist.
d) Sollten einzelne Regelungen dieser
Vereinbarung rechtsunwirksam sein, so berührt dies die
Rechtswirksamkeit der übrigen
Bestimmungen nicht. Anstelle unwirksamer Vertragsbe-
stimmungen
sowie zur Ausfüllung von Lücken soll eine angemessene Regelung treten, die
dem am nächsten kommt, was die
Vertragsparteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses
gewollt hätten, sofern sie diesen Punkt
bedacht hätten.
Pforzheim, den 11.Februar 1996
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TV 1879 Eutingen
e.V.
TB 1879 Pforzheim e.V.
- 1.Vorsitzender - -
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