Vereinbarung

 

zwischen den Vereinen

 

TV 1879 Eutingen e.V.

 

und

 

TB 1879 Pforzheim e.V.

 

 

                                                                                    

1.

 

Die Handballabteilungen des TV Eutingen und des TB Pforzheim schließen sich zur Spielgemeinschaft nach dem Punkt "Allgemeines" der Spielordnung des Deutschen Handball-Bundes zusammen.

 

 

2.

 

Ausschließlicher Zweck der Gemeinschaft ist es, für die betroffenen zwei Abteilungen der beteiligten Vereine eine breitere Spielbasis zu schaffen, durch gemeinsames Training und größere Spielerauswahl erhöhten spielerischen Forderungen zu genügen, der Jugendarbeit und der Gewinnung von Nachwuchs einen weiten Rahmen zu geben und durch Koordination die finanzielle Belastung einer jeden Abteilung zu verringern.

 

 

3.

 

Die gegründete Handballspielgemeinschaft der zusammengeschlossenen Handballabteilungen des TV Eutingen und des TB Pforzheim nennt sich

 

                                                     SG TB Pforzheim/TV Eutingen

 

 

4.

 

 

a)   Der Zusammenschluß tritt zum 01.April 1996, frühestens jedoch nach Zulassung der

      Mannschaften der Spielgemeinschaft zum Spielverkehr durch den Badischen-Handball-

      Verband in Kraft.

 

b)   Es bleibt den Abteilungen freigestellt, bereits vorher einen gemeinsamen Trainingsbetrieb

      nach entsprechender Koordination durchzuführen.

 

 

5.

 

Die in einer Spielgemeinschaft mitwirkenden Spieler bleiben Mitglieder ihrer bisherigen Vereine. Wer nicht Mitglied eines dieser die Spielgemeinschaft bildenden Vereine ist, kann auch nicht Mitglied der Spielgemeinschaft sein.

6.

 

a)   In der neugegründeten Spielgemeinschaft sind die Spieler der beteiligten

      Handballabteilungen gleichberechtigt.

 

b)   Die Spielgemeinschaft ist in ihrer Verwaltung selbständig. Sie wählt sich jährlich einen

      Vorstand der sich aus den Mitgliedern der Stammvereine zusammensetzt und folgende

      Funktionen umfaßt:

 

      aa.)   1.Vorsitzender

      bb.)   2.Vorsitzender

      cc.)   Jugendwart

      dd.)   Kassenwart

      ee.)   Koordinator Wirtschaft, Marketing und Werbung

      ff.)    Sportlicher Leiter

      gg.)   Beisitzer (paritätisch), maximal 4

 

c)   Die Stammvereine sind sich darüber einig, daß auch in den Folgejahren die Parität im Vorstand

      der SG erhalten bleiben soll. Der amtierende Vorstand wird sich jeweils vor der Neuwahl über

      die paritätische Besetzung des neuen Vorstandes verständigen.  Die Stammvereine sind sich

      darüber einig, daß die beiden Vorsitzenden der SG nicht von einem Verein kommen.

 

d)   Es besteht eine Informationspflicht des Vorstandes der SG an die Hauptvereine. Die

       Vorsitzenden der beiden Stammvereine werden mit der Tagesordnung zu den Sitzungen

       der SG eingeladen und haben Stimmrecht.

 

e)   Gewählt werden die jeweiligen Vorstandsmitglieder durch die Mitglieder der jeweiligen

      Handballabteilungen des TV Eutingen und des TB Pforzheim. Sie legen untereinander die

      Ämterordnung fest. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder ab Vollendung des 18.Lebens-

       jahres. Der Vorstand wird durch einfache Mehrheit gewählt.

 

f)   Der Gesamtvorstand ist berechtigt, Rechtsgeschäfte im Namen der SG bis zu einem Gegen-

      wert von DM 15.000,- abzuschließen. Hiervon ausgenommen sind Zahlungen an die Stadt

      Pforzheim für Hallenkosten. In diesem Fall darf die Summe überschritten werden. Der 1.Vor-

      sitzende und der 2.Vorsitzende dürfen jeweils Rechtsgeschäfte bis zum Gegenwert von

      DM 2.000,- abschließen. Der Gesamtvorstand entscheidet jeweils mit einfacher Mehrheit.

 

 

7.

 

Die Stammvereine TV Eutingen und TB Pforzheim verpflichten sich, für die gesamte Dauer des Bestehens der Spielgemeinschaft SG diese tatkräftig zu unterstützen und auf eine gegenseitige Abwerbung von Spielern und Mitgliedern zu verzichten. Ebenso verpflichtet sich die SG die Stammvereine in sportlichen und wirtschaftlichen Belangen zu unterstützen.

 

 

8.

 

Der Spielgemeinschaft SG stehen Sportplatzanlagen und Vereinsheime der Stammvereine im Rahmen der Einfügung in die jeweilige Gesamteinteilung im bisherigen Umfang gleichberechtigt zur Verfügung. Die Spielgemeinschaft wird ihren Spielbetrieb mit den aktiven Mannschaften in der Konrad-Adenauer-Halle und der Ludwig-Erhard-Halle durchführen, sofern dieser Wunsch von Schul- und Sportamt berücksichtigt wird. Über eine außerordentliche Nutzung des Vereinseigentums der Gründervereine hat eine gesonderte Vereinbarung mit diesen getroffen zu werden. Die Gründervereine sind nicht verpflichtet, das Vereinseigentum kostenlos zur Verfügung zu stellen.

9.

 

a)   Der Einzug der Mitgliedsbeiträge erfolgt durch die Stammvereine.

 

b)   Die SG wird die laufenden Kosten durch Einnahmen aus Zuschüssen durch die Stammvereine,

      Werbeeinnahmen sowie Einnahmen aus Sport- und sonstigen Veranstaltungen finanzieren.

 

c)   Für das Spieljahr 1996/1997 haben die Handballabteilungen der Gründervereine einen Etat von

      DM 56.000,- veranschlagt. Die Gründervereine erklären sich bereit den Etat prozentual aufzu-

      schlüsseln. Von diesem Etat wird die SG einen Betrag in Höhe von DM 18.000,- selbst erwirt-

      schaften. Der verbleibende Bedarf wird von den Stammvereinen mit einer Quote von 43%

      (TV Eutingen; Betrag DM 15.080,-) zu 57% (TB Pforzheim; Betrag DM 22.920,-) geteilt.

      Dieser Zuschuß ist beim Kassierer der jeweiligen Gründungsvereine schriftlich anzufordern.

      Die Kassierer der Gründervereine halten diesen Zuschuß auf Abruf durch den Kassierer der

      SG bereit. Die SG verpflichtet sich, die Finanzierungslücke aus eigener Kraft zu schließen.

      Gelingt dies jedoch nicht, verpflichten sich die Gründervereine in der oben aufgeführten

      Kostenaufschlüsselung nachzuschießen.

 

d)   Die Zuschüsse für die weiteren Jahre orientieren sich an der Einnahmen-/Ausgabenrechnung

      der SG für das erste Spieljahr und sind mittels eines Finanzplanes bis spätestens zum 30.06.

      eines jeden Kalenderjahres bei den Gründervereinen zu beantragen.

 

e)   Die SG ist verpflichtet, für jede Kreditaufnahme die Zustimmung der Stammvereine

      einzuholen.

 

 

10.

 

a)   Die Auflösung der SG durch Kündigung ist bis zum spätestens 31.10. auszusprechen und wird

      zum Ende des Spieljahres wirksam.

 

b)   Die Kündigung der SG durch einen Gründerverein hat schriftlich zu erfolgen. Die Gründer-

      vereine sind gehalten, vor einer Kündigung über eine Fortführung der SG zu verhandeln.

 

c)   Im Falle der Auflösung der SG legen die Stammvereine verbindlich fest, daß das höherklassige

      Spielrecht bei den Männern dem Verein zufällt, der den höheren prozentualen Anteil an

      Spielern der 1.Mannschaft stellt. Als Bemessungsgrundlage dient dann das abgelaufene Spiel-

      jahr, entsprechend den Spielberichtsbögen der Pflichtspiele.

      Diese Regelung trifft auch auf die 1.Frauenmannschaft zu.

 

d)   Stellt einer der beiden Stammvereine im Falle der Auflösung der SG den Spielbetrieb ein,

      behält der andere Verein sämtliche Spielrechte in den jeweiligen Klassen.

 

e)   Die Gründungsvereine verpflichten sich, im Falle der Auflösung der SG in sportlich fairer

      Weise miteinander über sämtliche Folgen der Auflösung zu verhandeln. Geschäftsgrundlage

      für die Auseinandersetzung der Stammvereine soll der Grundsatz sein, den vor Gründung der

      SG bestehenden Zustand wiederherzustellen, soweit dies möglich ist. Einigen sich die

      Stamm vereine über einzelne Punkte nicht, so sind sie gemeinsam verpflichtet, daß sie als

      Schiedsrichter den Rechtswart des Badischen-Handball-Verbandes anrufen und dessen Ent-

      scheidung als verbindlich akzeptieren. Sollte der Rechtswart Mitglied eines der Gründerverei-

      ne sein, hat statt des Rechtswartes der Vorsitzende des Verbandsschiedsgerichts des Badi-

      schen-Handball-Verbandes zu entscheiden. Sollten sich aus der Auflösung Kosten ergeben,

      sind diese hälftig zu tragen.

11.

 

a)   Die Satzungen der Gründervereine sind ergänzender Bestandteil dieser Vereinbarung.

     

b)   Die Gründervereine haben das Recht, jederzeit eine Kassenprüfung bei der SG

       vorzunehmen.

 

c)   Die Gründervereine sind in bisherigem Umfang für alle Rechtsfolgen, die sich aus dem

      Spielverkehr im Badischen-Handball-Verband ergeben, verantwortlich. Darüberhinaus

      übernehmen sie gegenüber dem Badischen-Handball-Verband durch ihre vertretungs-

      berechtigten Vorstände für alle der SG angehörigen Mitglieder schriftlich die gesamt-

      schuldnerische Haftung, wie es unter Ziffer 5 der Allgemeinen Bestimmungen der

      Spielordnung des DHB vorgeschrieben ist.

 

d)   Sollten einzelne Regelungen dieser Vereinbarung rechtsunwirksam sein, so berührt dies die

      Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle unwirksamer Vertragsbe-

      stimmungen sowie zur Ausfüllung von Lücken soll eine angemessene Regelung treten, die

      dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses

      gewollt hätten, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten.

 

 

 

     Pforzheim, den 11.Februar 1996

 

 

 

 

 

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              TV 1879 Eutingen e.V.                                                 TB 1879 Pforzheim e.V.   

                - 1.Vorsitzender -                                                             - 1.Vorsitzender -

 

 

 

 

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              TV 1879 Eutingen e.V.                                                 TB 1879 Pforzheim e.V.   

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